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Niestädt: Extremistische Organisationen dürfen nicht steuerlich begünstigt werden
Die Bundesregierung beabsichtigt eine Änderung § 51 Abs. 3 Satz 2 Abgabenordnung. Danach sollen im Verfassungsbericht aufgeführte Organisationen automatisch die für den Steuerabzug von Spenden notwendige Gemeinnützigkeit aberkannt bekommen.